Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verbrauchergeschäfte – gültig ab 1.8.2018

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1
Konsumentenschutzgesetz ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem
Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Unternehmensgeschäfte

1. Allgemeines
Die Detektei HELIOS e.U. – Inh. Berufsdetektiv Ing. Peter Pokorny, wird in der Folge als
„Auftragnehmer“, kurz „AN“ bezeichnet. Der bzw. die betreffende Klient(in)/ Kundschaft
wird in der Folge als „Auftraggeber”, kurz „AG“ bezeichnet. Das Risiko eines jeden
Auftrags trägt ausschließlich der AG, mit der Verpflichtung den AN daraus schad- und
klaglos zu halten, insbesondere etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche. Das
Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem AN ist – soweit ein Erfolg herbeigeführt
worden ist – Werkvertrag, sonst hinsichtlich der Leistung des AN ein
Geschäftsbesorgungsauftrag mit Dienstleistungscharakter. Der AN schuldet emsiges und
redliches Bemühen gem. § 1009 ABGB. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass der AN keinen
Einfluss auf die Haltung der gegnerischen Partei hat und der Honoraranspruch
unabhängig vom Erfolg und unabhängig davon besteht, ob die gegnerische Partei ein
tatbestandsmäßiges Verhalten an den Tag legt, oder etwa Situationen herbeiführt, die
eine Beweisgewinnung unmöglich machen.

2. Auftragsgegenstand
Auftragsgegenständlich sind die Durchführung von Tätigkeiten gem. § 129 Abs 1 GewO:
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der
Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von
Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. den Schutz von Personen,
8. das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von
elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
Der AN ist aufgrund seines Konzessionsdekretes MBA 1/8-ML/9291/92 (Reg. Zl:
8231/k/l/8) zur Durchführung dieser Tätigkeiten befugt. Der AG nimmt zur Kenntnis,
dass Leistungen, die über diesen gesetzlichen Befugniskatalog hinausgehen, wie etwa
Botendienste, Lebens- und Sozialberatung, Psychotherapie, Rechtsvertretung,
Errichtung von Videoüberwachungs- oder Alarmanlagen, oder jene dem Gewerbe der
Berufsfotografen vorbehaltenen Tätigkeiten mangels Berufs- bzw.
Gewerbeberechtigung weder angeboten, noch durchgeführt werden.
Bei der Auftragsdurchführung kommen Methoden, wie etwa Aktenstudium,
Medienanalyse, Tatortbearbeitung, Daktyloskopie, Observation, Zugriffsobservation,
Personenbefragung, oder Datenermittlung durch mündliches oder schriftliches Einholen
von Auskünften mit oder ohne Deklarierung (verdeckte Ermittlung), Eingaben an
Behörden, Strafanzeigen, etc. zur Anwendung. Honorarpflichtig sind jedenfalls
sämtliche Tätigkeiten des AN im Rahmen seines Gewerbes, die den jeweiligen Auftrag
betreffen, wie Vorbereitungsarbeiten, konzeptionelle Tätigkeiten, taktische und
rechtliche Erwägungen, aber auch etwa Telefonate, Besprechungen oder
Korrespondenzen mit dem AG oder von ihm bevollmächtigten Dritten.

3. Auftragsgestaltung
Der AN ist verpflichtet, seine Tätigkeit und die Auswahl seiner ihm zur Verfügung
stehenden Methoden im Rahmen der geltenden Bestimmungen nach der
Gewerbeordnung, dem Datenschutzgesetz, der Straßenverkehrsordnung, dem
Strafgesetzbuch, der Zivilprozessordnung und sonstigen maßgeblichen Bestimmungen,
allein nach seinem rechtlichen und fachlichen Ermessen zu verrichten. Einsätze,
Ablösungen und Fahrzeugverwendungen sowie der Einsatz technischer Geräte erfolgen
nach Ermessen der Sachkunde und der Verhältnismäßigkeit. Bei Kraftfahrzeugeinsätzen
werden im Interesse der korrekten Arbeitsausführung und der Verkehrssicherheit
grundsätzlich mindestens zwei Organe und mindestens ein Fahrzeug eingesetzt. Erteilt
der AG dem AN eine Weisung, die aus der Sicht des AN für den AG unzweckmäßig oder
nachteilig ist, hat der AN vor der Durchführung den AG auf die möglicherweise
nachteiligen Folgen hinzuweisen. Beharrt der AG auf seinem Wunsch, so hat er dies auf
Verlangen des AN schriftlich festzuhalten, bevor der AN den Auftrag wunschgemäß
ausführt. Erteilt der AG dem AN eine Weisung, deren Befolgung mit den Gesetzen oder
den Grundsätzen korrekter und seriöser Berufsausübung des AN unvereinbar ist, hat
der AN die Weisung jedenfalls abzulehnen. Der AN ist berechtigt, den Auftrag oder Teile
davon auch durch befugte Kooperationspartner durchführen zu lassen.

4. Informationspflicht
Der AG versichert, dass seine dem Auftrag zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen
entsprechen und dass keine gesetzwidrigen, sittenwidrigen oder staatsgefährdenden
Ziele verfolgt werden. Der AN geht von der Richtigkeit dieser Informationen, Tatsachen,
Urkunden, Unterlagen und Beweismittel aus und ist zu keiner Nachprüfung verpflichtet.
Der AG ist verpflichtet, schon bei der Auftragserteilung sämtliche Informationen über
bereits getätigte Wahrnehmungen, sei es durch ihn selbst oder durch Dritte (vorher
beauftragte Detekteien oder Rechtsanwälte), dem AN mitzuteilen. Der AG ist
verpflichtet, ohne besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung des Auftrages
notwendigen Unterlagen zeitgerecht an den AN zu übermitteln, sowie diesen über
Vorgänge, Umstände und Neuigkeiten unverzüglich zu informieren, die auftragskausal
sind. Allein der AG trägt das Risiko, wenn er seiner Informationspflicht gegenüber dem
AN nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
Der AG ermächtigt den AN, alle notwendigen behördlichen u. gerichtlichen Eingaben
(Anträge auf Akteneinsicht, Opfervertretung, etc.) abzufertigen, Auskünfte zu verlangen
und allfällige Subaufträge an Sachverständige oder notwendige Dienstleister im zweck-
und verhältnismäßigen Rahmen zu erteilen.

5. Gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
Der AN und sämtliche involvierten und ausführenden Organe unterliegen der
gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung gem § 130 Abs. 5 GewO. Allein der AG
selbst kann von dieser Schweigepflicht rechtswirksam entbinden. Bezüglich
Erkenntnismethoden ist der AN nach eigenem Ermessen berechtigt, sich im
gerichtlichen Verfahren auf § 321 Abs. 1 Z 5 ZPO zu berufen: „Die Aussage darf von
einem Zeugen verweigert werden über Fragen, welche der Zeuge nicht würde
beantworten können, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.“
Bezüglich Zeugenaussagen vor Gericht und notwendiger und kausal begründeter
Kommunikation/ Korrespondenz zwischen dem AN und den vom AG beauftragten
Rechtsanwälten oder sonstigen hinzugezogenen Dienstleistern entbindet der AG den AN
bereits mit der Auftragserteilung von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung. Der AG
kann die Entbindung jederzeit – etwa wegen eines Anwaltswechsels – zurückziehen.

6. Daten- und Quellenschutz
Der AG stimmt gem. Art 6 Abs 1 lit. a DSGVO, bzw. den jeweils geltenden, novellierten
Bestimmungen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der
Zweckbestimmung des Auftrages durch den AN oder durch vom AN beauftragte Dritte
zu. Der AN gewährleistet hierbei Datenschutz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Der AG erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die ihn betreffenden
personenbezogenen Daten insoweit verwendet werden, als dies zur
Auftragsbearbeitung notwendig und zweckmäßig ist. Der AG hat keinen Anspruch auf
die Bekanntgabe der Identität von Informanten, Auskunfts- und Kontaktpersonen, und
Erkenntnismethoden des AN. Sollten ihm einzelne Methoden des AN im Zuge des
Mandates zur Kenntnis gelangt sein, ist er zur Verschwiegenheit darüber verpflichtet.
Der AG verpflichtet sich während bestehenden Auftragsverhältnisses in derselben Sache
nicht ohne Einverständnis des AN eine weitere Detektei zu beauftragen, oder gar selbst
tätig zu werden. Die Beweis- und Informationserbringung ist streng vertraulich und nur
für den AG bestimmt, welcher sich verpflichtet, diese auch streng vertraulich zu
behandeln, zu verwahren und nur im Rechtsverkehr zur Rechtspflege, also zur
Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen oder zu strafrechtlichen Zwecken zu
verwenden. Der AN stimmt der Weitergabe der Schrift- Foto- und Videowerke an einen
bevollmächtigten Vertreter des AG sowie an die zuständigen Behörden zu. Eine
Weitergabe an andere Personen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AN zulässig.
Für Schäden die dem AN durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der AG Ersatz
zu leisten. Eine Haftung des AN für die unerlaubte Weitergabe des Materials durch den
AG ist jedenfalls ausgeschlossen.
Personenbezogene, vom AN ermittelte Daten in Aktenvermerken, Berichten und
sonstigen Dokumenten bzw. in Speichermedien können an den AG nur dann übermittelt
werden, wenn dieser dem AN seine Berechtigung zum Empfang nachweisen kann und
wenn dadurch keine unbeteiligten Dritten in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung ihrer
personenbezogenen Daten gefährdet werden. Der AN ist gem. Art Abs. 1 lit. e DSGVO
nicht berechtigt, Daten in personenbezogener Form länger aufzubewahren, als dies für
die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist. Der AN ist
gesetzlich verpflichtet, die Daten nach Beendigung seiner Tätigkeit zu vernichten.
Der AG wird es unterlassen – sofern nicht zwingende dringende Gründe vorliegen –
den AN während laufender operativer Einsätze fernmündlich oder via SMS zu
kontaktieren, bloß um Ergebnisse abzufragen, die der AN ohnedies zu einem späteren
Zeitpunkt bekannt geben kann.

7. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer
Die Berichterstattung des AN erfolgt in Zivilrechtssachen schriftlich, in der Regel als
„Beweisbericht“. In Strafsachen werden in der Regel neben einer allfälligen Strafanzeige
gem. § 80 Abs 1 StPO keine zusätzlichen schriftlichen Berichte ausgefertigt. In Sachen,
die weder verwaltungsrechtlich, noch strafrechtlich noch zivilrechtlich relevant sind,
besteht kein Anspruch auf etwaige Berichterstattung. Die Dokumentation der
Leistungserbringung ergibt sich aus der Honorarabrechnung. Schriftliche
Zwischenberichte werden grundsätzlich nicht angefertigt. Telefonische Berichte sind
wegen möglicher Hörfehler und irrtümlicher Auffassung unverbindlich.
Schadenersatzansprüche gegen den AN wegen Nichterfüllung oder verspäteter
Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhn.

8. Storno-Bestimmungen, Auftragskündigung durch den AN
Eine kostenfreie Stornierung von Einsätzen (Observation, Ermittlung, Interaktion etc.)
muss spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn schriftlich erfolgen.
Bei Stornierung in einem Zeitraum zwischen 48 und 24 Stunden vor dem vereinbarten
Arbeitsbeginn wird eine Stornogebühr von 50 % der voraussichtlichen Kosten eines
Einsatztages (mindestens jedoch 5 Stunden) berechnet. Stornierungen, die nicht mind.
24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn erfolgen, können nicht berücksichtigt
werden und den AG trifft die volle Kostenpflicht.
Der AN kann den Auftrag jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.
Wichtige Gründe für eine Kündigung sind insbesondere falsche Angaben (siehe Punkt 4)
seitens des AG, die nicht fristgerechte Leistung von vom AN geforderten Zahlungen gem.
Punkt 10 oder ein Verhalten des AG welches sich schädlich auf den Betrieb der Detektei
auswirkt oder die fachgerechte Bearbeitung des Auftrags gefährdet. Honoraransprüche
durch den An bleiben im Falle der Kündigung durch ihn unberührt.

9. Honorar
Eine einmalige telefonische Auskunft in der Dauer von maximal 15 Minuten ist für den
Anrufer kostenlos, wenngleich der AN nicht zu dieser Leistungserbringung verpflichtet
ist. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass das persönliche Erstgespräch/ Ersterhebung durch
den AN kostenpflichtig ist. Für ein Erstgespräch in der maximalen Dauer von 60 Minuten
wird eine Honorarpauschale von € 240,00 inkl. USt. verrechnet, inbegriffen ist die
Sachverhaltsaufnahme und erste Maßnahmenfindung in den Geschäftsräumlichkeiten
der Detektei. Dieser Betrag ist in bar zu bezahlen, allerdings nur dann tatsächlich fällig,
wenn es zu keiner unmittelbaren Mandatserteilung kommt.
Eine vom AN vorgenommene Schätzung über die Höhe der voraussichtlich anfallenden
Kosten der Detektivarbeit ist unverbindlich und stellt keinen verbindlichen
Kostenvoranschlag iSd § 5 Abs 2 KSchG dar, weil das Ausmaß des vom AN zu
erbringenden Aufwands von verschiedenen Faktoren, wie etwa dem Verhalten der
gegnerischen Parteien abhängig und nicht bestimmt im Voraus beurteilt werden kann.
Das Honorar wird nach den jeweiligen Tarifen der aktuellen Preisliste berechnet,
Vereinbarungen über eine Pauschal- oder Erfolgshonorierung sind schriftlich möglich.
Notwendige Spesen, wie etwa kausal bedingte Konsumation (Speisen u. Getränke),
Eintrittsgelder, Parkraumgebühren, etc. sind zusätzlich zum Honorar vom AG zu tragen.
Es besteht keine Belegpflicht. Der AG verpflichtet sich, allfällige Verkehrsstrafmandate
voll zu ersetzen, deren Kausalzusammenhang gegeben ist.
Bei Reisetätigkeiten mit Massenbeförderungsmittel durch den AN oder seines Personals
besteht Anspruch auf die erste Klasse bzw. business class bei Flugreisen – auch wenn es
einsatzbezogen notwendig ist, sich auf eine tieferes Reiseniveau zu begeben. Bei der
Unterbringung in Orten, die mehr als 100 km von Wien entfernt liegen, besteht
Anspruch auf ein Hotel mindestens der Fünf-Sterne-Klasse sowie (sofern keine
Vollpension inkludiert ist) auf ein tägliches Verpflegungsgeld in der pauschalierten Höhe
von € 100,– inkl. USt.
Wenn keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Höhe des Honorars
vorliegt, ist keinesfalls Unentgeltlichkeit vereinbart, sondern es steht dem AN gem.
§ 1152 ABGB ein Honorar nach der jeweils gültigen Preisliste, zumindest ein
angemessenes Honorar zu.

10. Zahlung
Der AN kann die Leistungserbringung und –fortführung von einer Erstzahlung bzw. von
laufenden Akontozahlungen abhängig machen. Der AN ist keinesfalls zur
Leistungserbringung vor Zahlung verpflichtet und haftet auch nicht für Schäden, die
durch die Nichterbringung der Leistung eintreten. Eine etwaige Garantenstellung
übernimmt der AN erst nach Erhalt einer Erstzahlung, in der von ihm geforderten Höhe.
Bei Zahlungsverzug von weiteren geforderten Akontozahlungen endet die
Garantenstellung automatisch, ohne dass es hierfür einer Mitteilung durch den AN
bedarf. Der AG ist mangels Leistungserbringung durch den AN hingegen nicht von der
Zahlung befreit.
Die Rechnungen des AN sind ohne Abzug sofort nach Erhalt, längstens jedoch nach acht
Werktagen zur Zahlung fällig. Im Fall des Verzugs von Teil- oder Endrechnungen gelten
Zinsen in der Höhe von 4% pro Monat als vereinbart. Darüberhinaus ist der AN
berechtigt, sämtliche Sonderpreise, Aktionspreise, Verzicht auf einzelne
Kalkulationsposten wie etwa Km-Gelder oder Nachtzuschläge und überhaupt alle
finanziellen Entgegenkommen dem AG gegenüber, ersatzlos zu streichen und den
gesamten Auftrag nach der derzeit geltenden Preisliste honorarmäßig abzurechnen und
zu fordern.
Ein Anspruch auf jegliche Art von Informationserteilung oder Aushändigung von Daten,
Beweisen und sonstigen Produkten besteht jedenfalls nur nach vollständiger
Begleichung aller bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufener Honorare, Auslagen, Spesen
und Abgaben. Dies gilt auch für allfällige, vom AG verlangte Auskunftserteilung,
Akteneinsicht, Konferenzen oder Telefonate.
Sämtliche Ansprüche aus diesem Auftrag bleiben von allfälligen Regressansprüchen des
AG gegenüber Dritten, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unberührt. Eine
Kompensation der Honorarforderungen des AN mit Forderungen des AG, welcher Art
auch immer, ist ausgeschlossen, außer dies wurde schriftlich vereinbart.
Eine Beanstandung der Leistungen berechtigt den AG nicht zur Zurückhaltung offener
Honorarforderungen. Mit der Bezahlung von Rechnungen erkennt der AG die Richtigkeit
der diesbezüglichen Abrechnung an. Einer späteren Forderung von Leistungs-, und
Spesennachweisen muss der AN nicht nachkommen. Erfolgt die vorliegende
Auftragserteilung nicht durch den AG persönlich, sondern durch eine ersuchte oder
bevollmächtigte Person, so haftet diese mit dem AG zu ungeteilter Hand für alle
Ansprüche aus dem Auftrag. Werden bei Fälligkeit der Ansprüche diese nicht oder nicht
zur Gänze erfüllt, verpflichtet sich der AG (die AG zur ungeteilten Hand), alle Mahn-,
Inkasso-, Erhebungs- und Betreibungskosten, Verzugszinsen i.d. Höhe von 5 % pro
Monat insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen eines vom AN beauftragten
Rechtsvertreters zu ersetzen.

11. Form, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Abweichungen zu den Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterfertigung des AN und des AG. Mündliche
Vereinbarungen oder Sondervereinbarungen mit Mitarbeitern des AN sind
gegenstandslos. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die
Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Sind auf das Mandat zwingend die
Bestimmungen des KSchG anwendbar, so kommen einzelne Regelungen dieser AGB nur
soweit zur Anwendung, als die zwingenden Bestimmungen des KSchG nichts anderes
vorsehen. Gegenständliche Auftragserteilung ist Grundlage für Ergänzungs- oder
Folgeaufträge, welche persönlich, fernmündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt
werden. Erfüllungsort Österreich. Österreichisches Recht. Gerichtsstand Wien.

12. Widerrufsrecht bei Verbrauchergeschäften durch den AG
Wenn der AG seine Vertragserklärung (Auftrag) in den vom AN „für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen“ (§ 3 KSchG), also im Büro (Detektei) des AN
abgegeben hat, besteht kein Rücktrittsrecht für den AG und das Geschäft ist für den AG
verbindlich.
Wurde das Mandatsverhältnis außerhalb der Detektei oder durch ein
Fernkommunikationsmittel begründet (allerdings nur dann), steht dem Verbraucher
nach den Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) das Recht zu,
binnen 14 Kalendertagen vom Auftrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Die
Frist zum Rücktritt beginnt mit dem Tag des Abschlusses des Auftrags.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bestehen für während der Rücktrittsfrist vollständig
erbrachte Dienstleistungen, sofern die Erbringung durch die nachstehende
ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er das
Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert,
erfolgt ist. Soll der AN schon vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden, so muss er den
AG dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung
gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Den AG trifft eine anteilige
Kostentragungspflicht, falls der AN seine Tätigkeit bereits innerhalb der Rücktrittsfrist
aufgenommen hat und der AG danach dennoch vom Vertrag zurücktritt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Unternehmergeschäfte (B2B) – gültig ab 1.8.2018

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
für Vertragsabschlüsse unter Unternehmern. Unternehmer iSd § 1 KSchG ist jede
natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen,
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Für Vertragsabschlüsse mit
Verbrauchern (Konsumenten) gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
für Verbrauchergeschäfte zur Anwendung.

1. Allgemeines
Die Detektei HELIOS e.U. – Inh. Berufsdetektiv Ing. Peter Pokorny, wird in der Folge als „Auftragnehmer“, kurz
„AN“ bezeichnet. Der bzw. die betreffende Klient(in)/ Kundschaft wird in der Folge als „Auftraggeber”, kurz
„AG“ bezeichnet. Das Risiko eines jeden Auftrags trägt ausschließlich der AG, mit der Verpflichtung den AN
daraus schad- und klaglos zu halten, insbesondere etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche. Das Rechtsverhältnis
zwischen dem AG und dem AN ist – soweit ein Erfolg herbeigeführt worden ist – Werkvertrag, sonst hinsichtlich
der Leistung des AN ein Geschäftsbesorgungsauftrag mit Dienstleistungscharakter. Der AN schuldet emsiges
und redliches Bemühen gem. § 1009 ABGB. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass der AN keinen Einfluss auf die
Haltung der gegnerischen Partei hat und der Honoraranspruch unabhängig vom Erfolg und unabhängig davon
besteht, ob die gegnerische Partei ein tatbestandsmäßiges Verhalten an den Tag legt, oder etwa Situationen
herbeiführt, die eine Beweisgewinnung unmöglich machen.

2. Auftragsgegenstand
Auftragsgegenständlich sind die Durchführung von Tätigkeiten gem. § 129 Abs 1 GewO:
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder
Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder
Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. den Schutz von Personen,
8. das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch
gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung
unberührt.
Der AN ist aufgrund seines Konzessionsdekretes MBA 1/8-ML/9291/92 (Reg. Zl: 8231/k/l/8) zur
Durchführung dieser Tätigkeiten befugt. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass Leistungen, die über diesen
gesetzlichen Befugniskatalog hinausgehen, wie etwa Botendienste, Lebens- und Sozialberatung,
Psychotherapie, Rechtsvertretung, Errichtung von Videoüberwachungs- oder Alarmanlagen, oder jene dem
Gewerbe der Berufsfotografen vorbehaltenen Tätigkeiten mangels Berufs- bzw. Gewerbeberechtigung weder
angeboten, noch durchgeführt werden.
Bei der Auftragsdurchführung kommen Methoden, wie etwa Aktenstudium, Medienanalyse, Tatortbearbeitung,
Daktyloskopie, Observation, Zugriffsobservation, Personenbefragung, oder Datenermittlung durch mündliches
oder schriftliches Einholen von Auskünften mit oder ohne Deklarierung (verdeckte Ermittlung), Eingaben an
Behörden, Strafanzeigen, etc. zur Anwendung. Honorarpflichtig sind jedenfalls sämtliche Tätigkeiten des AN im
Rahmen seines Gewerbes, die den jeweiligen Auftrag betreffen, wie Vorbereitungsarbeiten, konzeptionelle
Tätigkeiten, taktische und rechtliche Erwägungen, aber auch etwa Telefonate, Besprechungen oder
Korrespondenzen mit dem AG oder von ihm bevollmächtigten Dritten.

3. Auftragsgestaltung
Der AN ist verpflichtet, seine Tätigkeit und die Auswahl seiner ihm zur Verfügung stehenden Methoden im
Rahmen der geltenden Bestimmungen nach der Gewerbeordnung, dem Datenschutzgesetz, der
Straßenverkehrsordnung, dem Strafgesetzbuch, der Zivilprozessordnung und sonstigen maßgeblichen
Bestimmungen, allein nach seinem rechtlichen und fachlichen Ermessen zu verrichten. Einsätze, Ablösungen
und Fahrzeugverwendungen sowie der Einsatz technischer Geräte erfolgen nach Ermessen der Sachkunde und
der Verhältnismäßigkeit. Bei Kraftfahrzeugeinsätzen werden im Interesse der korrekten Arbeitsausführung
und der Verkehrssicherheit grundsätzlich mindestens zwei Organe und mindestens ein Fahrzeug eingesetzt.
Erteilt der AG dem AN eine Weisung, die aus der Sicht des AN für den AG unzweckmäßig oder nachteilig ist, hat
der AN vor der Durchführung den AG auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen. Beharrt der AG auf seinem Wunsch, so hat er dies auf Verlangen des AN schriftlich festzuhalten, bevor der AN den Auftrag
wunschgemäß ausführt. Erteilt der AG dem AN eine Weisung, deren Befolgung mit den Gesetzen oder den
Grundsätzen korrekter und seriöser Berufsausübung des AN unvereinbar ist, hat der AN die Weisung jedenfalls
abzulehnen. Der AN ist berechtigt, den Auftrag oder Teile davon auch durch befugte Kooperationspartner
durchführen zu lassen.

4. Informationspflicht
Der AG versichert, dass seine dem Auftrag zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen und dass
keine gesetzwidrigen, sittenwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt werden. Der AN geht von der
Richtigkeit dieser Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel aus und ist zu keiner
Nachprüfung verpflichtet. Der AG ist verpflichtet, schon bei der Auftragserteilung sämtliche Informationen über
bereits getätigte Wahrnehmungen, sei es durch ihn selbst oder durch Dritte (vorher beauftragte Detekteien
oder Rechtsanwälte), dem AN mitzuteilen. Der AG ist verpflichtet, ohne besondere Aufforderung, alle für die
Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht an den AN zu übermitteln, sowie diesen über
Vorgänge, Umstände und Neuigkeiten unverzüglich zu informieren, die auftragskausal sind. Allein der AG trägt
das Risiko, wenn er seiner Informationspflicht gegenüber dem AN nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.
Der AG ermächtigt den AN, alle notwendigen behördlichen u. gerichtlichen Eingaben (Anträge auf
Akteneinsicht, Opfervertretung, etc.) abzufertigen, Auskünfte zu verlangen und allfällige Subaufträge an
Sachverständige oder notwendige Dienstleister im zweck- und verhältnismäßigen Rahmen zu erteilen.

5. Gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
Der AN und sämtliche involvierten und ausführenden Organe unterliegen der gesetzlichen
Verschwiegenheitsverpflichtung gem § 130 Abs. 5 GewO. Allein der AG selbst kann von dieser Schweigepflicht
rechtswirksam entbinden. Bezüglich Erkenntnismethoden ist der AN nach eigenem Ermessen berechtigt, sich
im gerichtlichen Verfahren auf § 321 Abs. 1 Z 5 ZPO zu berufen: „Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert
werden über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder
Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.“
Bezüglich Zeugenaussagen vor Gericht und notwendiger und kausal begründeter Kommunikation/
Korrespondenz zwischen dem AN und den vom AG beauftragten Rechtsanwälten oder sonstigen
hinzugezogenen Dienstleistern entbindet der AG den AN bereits mit der Auftragserteilung von seiner
Verschwiegenheitsverpflichtung. Der AG kann die Entbindung jederzeit – etwa wegen eines Anwaltswechsels –
zurückziehen.

6. Daten- und Quellenschutz
Der AG stimmt gem. Art 6 Abs 1 lit. a DSGVO, bzw. den jeweils geltenden, novellierten Bestimmungen der
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages durch den AN
oder durch vom AN beauftragte Dritte zu. Der AN gewährleistet hierbei Datenschutz gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen. Der AG erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die ihn betreffenden
personenbezogenen Daten insoweit verwendet werden, als dies zur Auftragsbearbeitung notwendig und
zweckmäßig ist. Der AG hat keinen Anspruch auf die Bekanntgabe der Identität von Informanten, Auskunfts-
und Kontaktpersonen, und Erkenntnismethoden des AN. Sollten ihm einzelne Methoden des AN im Zuge des
Mandates zur Kenntnis gelangt sein, ist er zur Verschwiegenheit darüber verpflichtet.
Der AG verpflichtet sich während bestehenden Auftragsverhältnisses in derselben Sache nicht ohne
Einverständnis des AN eine weitere Detektei zu beauftragen, oder gar selbst tätig zu werden. Die Beweis- und
Informationserbringung ist streng vertraulich und nur für den AG bestimmt, welcher sich verpflichtet, diese
auch streng vertraulich zu behandeln, zu verwahren und nur im Rechtsverkehr zur Rechtspflege, also zur
Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen oder zu strafrechtlichen Zwecken zu verwenden. Der AN stimmt
der Weitergabe der Schrift- Foto- und Videowerke an einen bevollmächtigten Vertreter des AG sowie an die
zuständigen Behörden zu. Eine Weitergabe an andere Personen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AN
zulässig.
Für Schäden die dem AN durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der AG Ersatz zu leisten. Eine
Haftung des AN für die unerlaubte Weitergabe des Materials durch den AG ist jedenfalls ausgeschlossen.
Personenbezogene, vom AN ermittelte Daten in Aktenvermerken, Berichten und sonstigen Dokumenten bzw. in
Speichermedien können an den AG nur dann übermittelt werden, wenn dieser dem AN seine Berechtigung zum
Empfang nachweisen kann und wenn dadurch keine unbeteiligten Dritten in ihrem Grundrecht auf
Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten gefährdet werden. Der AN ist gem. Art. 5 Abs. 1 lit. e nicht
berechtigt, Daten in personenbezogener Form länger aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke,
für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist. Der AN ist gesetzlich verpflichtet, die Daten nach Beendigung
seiner Tätigkeit zu vernichten.
Der AG wird es unterlassen – sofern nicht zwingende dringende Gründe vorliegen –
den AN während laufender operativer Einsätze fernmündlich oder via SMS zu kontaktieren, bloß um Ergebnisse
abzufragen, die der AN ohnedies zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben kann.

7. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer
Die Berichterstattung des AN erfolgt in Zivilrechtssachen schriftlich, in der Regel als „Beweisbericht“. In
Strafsachen werden in der Regel neben einer allfälligen Strafanzeige gem. § 80 Abs 1 StPO keine zusätzlichen
schriftlichen Berichte ausgefertigt. In Sachen, die weder verwaltungsrechtlich, noch strafrechtlich noch
zivilrechtlich relevant sind, besteht kein Anspruch auf etwaige Berichterstattung. Die Dokumentation der
Leistungserbringung ergibt sich aus der Honorarabrechnung. Schriftliche Zwischenberichte werden
grundsätzlich nicht angefertigt. Telefonische Berichte sind wegen möglicher Hörfehler und irrtümlicher
Auffassung unverbindlich. Schadenersatzansprüche gegen den AN wegen Nichterfüllung oder verspäteter
Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen.

8. Storno-Bestimmungen, Auftragskündigung durch den AN
Eine kostenfreie Stornierung von Einsätzen (Observation, Ermittlung, Interaktion etc.) muss spätestens 48
Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn schriftlich erfolgen. Bei Stornierung in einem Zeitraum zwischen
48 und 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn wird eine Stornogebühr von 50 % der
voraussichtlichen Kosten eines Einsatztages (mindestens jedoch 5 Stunden) berechnet. Stornierungen, die nicht
mind. 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn erfolgen, können nicht berücksichtigt werden und den
AG trifft die volle Kostenpflicht.
Der AN kann den Auftrag jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Wichtige Gründe für eine
Kündigung sind insbesondere falsche Angaben (siehe Punkt 4) seitens des AG, die nicht fristgerechte Leistung
von vom AN geforderten Zahlungen gem. Punkt 10 oder ein Verhalten des AG welches sich schädlich auf den
Betrieb der Detektei auswirkt oder die fachgerechte Bearbeitung des Auftrags gefährdet. Honoraransprüche
durch den An bleiben im Falle der Kündigung durch ihn unberührt.

9. Honorar
Eine einmalige telefonische Auskunft in der Dauer von maximal 15 Minuten ist für den Anrufer kostenlos,
wenngleich der AN nicht zu dieser Leistungserbringung verpflichtet ist. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass das
persönliche Erstgespräch/ Ersterhebung durch den AN kostenpflichtig ist. Für ein Erstgespräch in der
maximalen Dauer von 60 Minuten wird eine Honorarpauschale von € 240,00 inkl. USt. verrechnet, inbegriffen
ist die Sachverhaltsaufnahme und erste Maßnahmenfindung in den Geschäftsräumlichkeiten der Detektei.
Dieser Betrag ist in bar zu bezahlen, allerdings nur dann tatsächlich fällig, wenn es zu keiner unmittelbaren
Mandatserteilung kommt.
Eine vom AN vorgenommene Schätzung über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten der
Detektivarbeit ist unverbindlich und stellt keinen verbindlichen
Kostenvoranschlag dar, weil das Ausmaß des vom AN zu erbringenden Aufwands von verschiedenen Faktoren,
wie etwa dem Verhalten der gegnerischen Parteien abhängig und nicht bestimmt im Voraus beurteilt werden
kann.
Das Honorar wird nach den jeweiligen Tarifen der aktuellen Preisliste berechnet, Vereinbarungen über eine
Pauschal- oder Erfolgshonorierung sind schriftlich möglich. Notwendige Spesen, wie etwa kausal bedingte
Konsumation (Speisen u. Getränke), Eintrittsgelder, Parkraumgebühren, etc. sind zusätzlich zum Honorar vom
AG zu tragen. Es besteht keine Belegpflicht. Der AG verpflichtet sich, allfällige Verkehrsstrafmandate voll zu
ersetzen, deren Kausalzusammenhang gegeben ist.
Bei Reisetätigkeiten mit Massenbeförderungsmittel durch den AN oder seines Personals besteht Anspruch auf
die erste Klasse bzw. business class bei Flugreisen – auch wenn es einsatzbezogen notwendig ist, sich auf eine
tieferes Reiseniveau zu begeben. Bei der Unterbringung in Orten, die mehr als 100 km von Wien entfernt liegen,
besteht Anspruch auf ein Hotel mindestens der Fünf-Sterne-Klasse sowie (sofern keine Vollpension inkludiert
ist) auf ein tägliches Verpflegungsgeld in der pauschalierten Höhe von € 100,– inkl. USt.
Wenn keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Höhe des Honorars vorliegt, ist keinesfalls
Unentgeltlichkeit vereinbart, sondern es steht dem AN gem.
§ 1152 ABGB ein Honorar nach der jeweils gültigen Preisliste, zumindest ein angemessenes Honorar zu.

10. Zahlung
Der AN kann die Leistungserbringung und –fortführung von einer Erstzahlung bzw. von laufenden
Akontozahlungen abhängig machen. Der AN ist keinesfalls zur Leistungserbringung vor Zahlung verpflichtet und haftet auch nicht für Schäden, die durch die Nichterbringung der Leistung eintreten. Eine etwaige
Garantenstellung übernimmt der AN erst nach Erhalt einer Erstzahlung, in der von ihm geforderten Höhe. Bei
Zahlungsverzug von weiteren geforderten Akontozahlungen endet die Garantenstellung automatisch, ohne dass
es hierfür einer Mitteilung durch den AN bedarf. Der AG ist mangels Leistungserbringung durch den AN
hingegen nicht von der Zahlung befreit.
Die Rechnungen des AN sind ohne Abzug sofort nach Erhalt, längstens jedoch nach acht Werktagen zur Zahlung
fällig. Im Fall des Verzugs von Teil- oder Endrechnungen gelten Zinsen in der Höhe von 5% pro Monat als
vereinbart. Darüberhinaus ist der AN berechtigt, sämtliche Sonderpreise, Aktionspreise, Verzicht auf einzelne
Kalkulationsposten wie etwa Km-Gelder oder Nachtzuschläge und überhaupt alle finanziellen
Entgegenkommen dem AG gegenüber, ersatzlos zu streichen und den gesamten Auftrag nach der derzeit
geltenden Preisliste honorarmäßig abzurechnen und zu fordern.
Ein Anspruch auf jegliche Art von Informationserteilung oder Aushändigung von Daten, Beweisen und
sonstigen Produkten besteht jedenfalls nur nach vollständiger Begleichung aller bis zu diesem Zeitpunkt
aufgelaufener Honorare, Auslagen, Spesen und Abgaben. Dies gilt auch für allfällige, vom AG verlangte
Auskunftserteilung, Akteneinsicht, Konferenzen oder Telefonate.
Sämtliche Ansprüche aus diesem Auftrag bleiben von allfälligen Regressansprüchen des AG gegenüber Dritten,
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unberührt. Eine Kompensation der Honorarforderungen des AN
mit Forderungen des AG, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, außer dies wurde schriftlich vereinbart.
Eine Beanstandung der Leistungen berechtigt den AG nicht zur Zurückhaltung offener Honorarforderungen. Mit
der Bezahlung von Rechnungen erkennt der AG die Richtigkeit der diesbezüglichen Abrechnung an. Einer
späteren Forderung von Leistungs-, und Spesennachweisen muss der AN nicht nachkommen. Erfolgt die
vorliegende Auftragserteilung nicht durch den AG persönlich, sondern durch eine ersuchte oder
bevollmächtigte Person, so haftet diese mit dem AG zu ungeteilter Hand für alle Ansprüche aus dem Auftrag.
Werden bei Fälligkeit der Ansprüche diese nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, verpflichtet sich der AG (die AG
zur ungeteilten Hand), alle Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Betreibungskosten, Verzugszinsen i.d. Höhe von
9,2 % über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) pro Monat insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen eines vom
AN beauftragten Rechtsvertreters zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von €
40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB.

11. Form, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der AG verzichtet auf die Anwendung des § 934 ABGB bzw. des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen
Verkürzung über die Hälfte, ebenso auf das Recht zur Anfechtung und Anpassung wegen Irrtums, sowie
anfänglichen Fehlens bzw. nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Abweichungen zu den
Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der
Unterfertigung des AN und des AG. Mündliche Vereinbarungen oder Sondervereinbarungen mit Mitarbeitern
des AN sind gegenstandslos. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Gültigkeit der
übrigen Vereinbarung unberührt. Sind auf das Mandat zwingend die Bestimmungen des UGB anwendbar, so
kommen einzelne Regelungen dieser AGB nur soweit zur Anwendung, als die zwingenden Bestimmungen des
UGB nichts anderes vorsehen. Gegenständliche Auftragserteilung ist Grundlage für Ergänzungs- oder
Folgeaufträge, welche persönlich, fernmündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden.
Erfüllungsort Österreich. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand Wien.