Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz („Gesundheitsminister“) hat am 15.3.2020 die 96. Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen, wonach u.a. das Betreten des Kundenbereiches von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt ist.

Gem. § 2 Z 15 dieser Verordnung gilt das Betretungsverbot allerdings nicht für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege. Der dem beruflichen Wirken der Berufsdetektive abgeforderte und von ihnen zu Recht auch erwartete Beitrag zur Rechtspflege besteht unter anderem in der Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen (§ 129 Abs 1 Z 2 GewO), sowie in der Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens (§ 129 Abs 1 Z 3 GewO).

Detekteien sind als rechtspflegendes Gewerbe somit von diesem Betretungsverbot ausgenommen.

Von unserer Seite aus ist eine persönliche Vorsprache gegen Terminvereinbarung möglich, allerdings nicht zwingend erforderlich. Die erste telefonische Konsultation, welche eine Kostenauskunft und erste Verhaltenstipps enthält, ist bei uns bis zu einer Dauer von 15 Minuten ohnedies kostenlos. Eine rechtsgültige und verbindliche Bestellung unserer Dienstleistungen bzw. eine Beauftragung kann elektronisch, also per Mail erfolgen. Spätestens nach Beendigung unserer Detektiv-Arbeit müssten Sie uns dann noch Ihre Identität nachweisen, damit wir unsere Produkte, wie etwa Akten oder Beweise auch an Sie übermitteln können.