Unlauterer Wettbewerb, illegale Kartellbildung, Bestechung, Vorteilsannahme ...

Unlauterer Wettbewerb, illegale Kartellbildung, Bestechung, Vorteilsannahme …
… und wie Sie Ihre Marktanteile trotzdem nicht verlieren

Dieses Thema beginnt beim einfachen Handwerksbetrieb, der Schwarzarbeiter beschäftigt, geht über einen Gewerbetreibenden, der sich nicht an seine für ihn maßgeblichen Standesregeln hält, bis zum Schmutzkonkurrenten, der im Internet falsche Bewertungen über seine Mitbewerber verbreiten lässt.

Dieses Thema endet tief unten im Sumpf der Bestechung und der Vorteilsannahme mit einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren und kartellrechtlich im ebenso tiefen Sumpf des Missbrauchs der Marktmacht und der illegalen Preisabsprache mit Geldbußen in zweistelliger Millionenhöhe.

Der Zweck des Wettbewerbsrechts ist der Schutz des lauteren, also des redlichen und fairen Wettbewerbes und somit der Schutz von korrekt arbeitenden Unternehmen. Dafür gibt es das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Kartellgesetz hingegen untersagt im Wesentlichen den Missbrauch von Marktmacht und verbotene Preisabsprachen zum Nachteil von Mitbewerbern

Die Aufgabe beider Bundesgesetze ist es, unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern, zu bekämpfen und zu verfolgen.

§ 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr

  1. eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, oder
  2. eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Die Aufgabe des HELIOS-Teams, welches zu den schlagkräftigsten im UWG-Wesen zählt, ist es, unternehmerisches Fehlverhalten aufzudecken, zu beweisen und zu bekämpfen und die soziale Marktwirtschaft von illegalen Störfaktoren zu säubern.

Beispiele unlauterer Geschäftspraktiken:

  • aggressive Geschäftspraktiken (z.B. psychischer „Kaufzwang“)
  • irreführende Werbung (z.B. bez. Produkteigenschaften, Herkunft und Qualität)
  • vergleichende Werbung
  • Abwerbung von Kunden
  • Herabsetzung von Mitbewerbern
  • Schleichwerbung
  • unerlaubte oder unangemeldete Verkaufsveranstaltungen (Kaffeefahrten)
  • Patentrechtsverletzungen
  • Markenschutzverletzungen
  • Urheberrechtsverletzungen
  • Verwendung von nicht zustehenden Titeln, Gütesiegeln, Qualitätszertifikaten, etc.
  • Verletzung der Impressumspflicht
  • Missbrauch von Kennzeichen anderer Unternehmen
  • Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
  • Verletzung/Auskundschaftung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
  • Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch: Nahezu sämtliche Verletzungen von gesetzlichen Regelungen, die dazu geeignet sind, dem unlauteren Unternehmer einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber seinen korrekt handelnden Mitbewerbern zu verschaffen, stellen einen UWG-Tatbestand dar. Die häufigsten sind Verstöße gegen die GewO, das PreisauszeichnungsG, ArbeitnehmerInnenschutzG, KraftfahrG, StVO, etc.

Motiv des unlauteren Wettbewerbers ist es nahezu immer, sich auf rechtswidrige Weise einen Vorteil gegenüber korrekt arbeitenden Mitbewerbern zu verschaffen.

Im Gegensatz zur Konkurrenz nimmt er es beispielsweise mit der Betriebsanlage oder mit den Umweltvorschriften nicht so genau, hat dadurch weniger Betriebsausgaben, drückt die Preise und gräbt den lauteren Marktteilnehmern die Kunden ab.

Vorteilsannahme

Kartellbildung liegt dann vor, wenn sich Unternehmen den Markt „aufteilen“ wollen und durch meist geheime Vereinbarungen oder Abreden den fairen Wettbewerb stören. Dazu zählen z.B. Absprachen über:

  • die Verkaufspreise (z.B. künstliches Hochhalten von Preisen)
  • Preisänderungen oder Preisbestandteile
  • die Verkaufsquoten
  • die Aufteilung von Absatzgebieten
  • die Einschränkung des Absatzes, um einen Mangel/Lieferengpass zu erzeugen

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn andere Marktteilnehmer behindert oder gar ausgebeutet werden. Marktbeherrscher fordern z.B. unangemessene Einkaufs- oder Verkaufspreise oder wollen fremde Geschäftsprozesse negativ beeinflussen.

§ 1 Kartellgesetz

(1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle).

(2) Nach Abs. 1 sind insbesondere verboten

  1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
  2. die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
  3. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
  4. die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
  5. die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(3) Die nach Abs. 1 verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig.

(4) Einem Kartell im Sinn des Abs. 1 stehen Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte gleich, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird (Empfehlungskartelle). Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.

Wo illegale Geschäftspraktiken und Kartellbildung um sich greifen, ist auch Korruption nicht weit:

309 StGB – Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

(1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

 (3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, übersteigt der Vorteil jedoch 50 000 Euro mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Jede pflichtwidrige Handlung durch einen Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens gegen die Annahme oder Forderung eines Vorteils ist strafbar. Unbeschadet, ob in Bereicherungsabsicht gehandelt wird, oder nicht.

Was macht die Detektei HELIOS?

  • Prüfung von verdächtigen Sachverhalten auf mögliche UWG-Verstöße
  • Prüfung von verdächtigen Sachverhalten auf mögliche Kartellrechtsverstöße
  • Kontrolle der Geschäftspraktiken von Konkurrenten
  • Kontrolle von Online-shops
  • Testkäufe mit klagsfähiger/beweistauglicher Dokumentation
  • Scheinbeauftragung mit klagsfähiger/beweistauglicher Dokumentation
  • Namhaftmachung und Befragung von Kunden des verdächtigen Unternehmens als Zeugen
  • Aufdeckung aller Zusammenhänge wie etwa wettbewerbswidrige Einkaufsquellen, die Modi operandi, oder die Ausforschung von Mitläufern und Beihelfern
  • Darstellung des wettbewerbswidrigen oder illegalen (Kartell)systems nach kriminalistischen Grundsätzen als Basis für strafrechtliche und zivilrechtliche Schritte.

Fallbeispiel 1: Ein Dachdecker-Fachbetrieb wirbt seit geraumer Zeit mit Konditionen, die weit unter den markt- und branchenüblichen Preisen liegen. Einem Mitbewerber laufen die langjähirgen Kunden davon. Nach Rücksprache mit einem privaten Anwalt bittet er eine Detektei um Hilfe. Die Detektei kontrolliert die vom Dumping-Bieter bearbeiteten Baustellen verdeckt, indem sie als Handwerker getarnte Detektive systematisch hinschickt und die gewonnen Informationen entsprechend auswertet.

Es wird für die Berufsdetektive klar, dass  gegen die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, der Bauarbeiterschutzverordnung, des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitsmittelverordnung massiv verstossen wird. Aufgrund der Schwere der Übertretungen zieht die Detektei das Arbeitsinspektorat und die Finanzpolizei hinzu. Vier von fünf Baustellen werden daraufhin geschlossen. Der Dumping-Konkurrent bekommt ein umfangreiches Verwaltungsstrafverfahren und stellt seinen Betrieb daraufhin ein.

Schwarzarbeit
Anzeige wegen Kartellbildung

Fallbeispiel 2: Ein bestimmtes Bauunternehmen kommt bei öffentlichen Aufträgen in einer niederösterreichischen Stadt ungewöhnlich oft zum Zug. öffentliche Ausschreibungen müssen keine abgehandelt werden, weil die Bauprojekte einzeln kalkuliert sind. Es wird jeweils ein „nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung“ durchgeführt.

Zwei empörte und befreundete Marktteilnehmer wenden sich gemeinsam an eine Detektei. Diese nimmt umfangreiche Ermittlungen auf: Korruptionsverdacht. Nach nur sechs Wochen Ermittlungszeit haben die Berufsdetektive Beweise dafür, dass insgesamt neun Verantwortliche der Abteilung „Bauen, Infrastruktur und Stadtimmobilienverwaltung“ der Stadtgemeinde über Jahre hindurch Sachzuwendungen und Bargeld von der schmiergeldverdächtigen Baufirma bekommen haben. Das seit geraumer Zeit implementierte Korruptions-System wird von der Detektei aufgedeckt und zerschlagen. Im nachfolgenden Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen werden die Täter einerseits wegen Bestechlichkeit (§ 304 StGB) und andererseits wegen Bestechung (§ 307 StGB) zu teilweise unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Ein von den benachteiligten Bauunternehmern angestrengter Schadenersatzprozess hat einen Streitwert in Millionenhöhe.

Fallbeispiel 3: Ein deutsches Holzgroßhandelsunternehmen stand im Verdacht, die letzten Urwaldparadiese in den rumänischen Karpaten durch illegal geschlägertes Holz nachhaltig und unwiederbringlich zu schädigen.

Der Verdacht, dass 300 Jahre alte Bäume, noch dazu mitten in einem Naturschutzgebiet gefällt werden, wurde von führenden internationalen Organisationen geäußert. Von einer österreichischen Holzhandelsgesellschaft, die ebenfalls aus Rumänien Ware bezieht, wurde ein konkreter Untersuchungs- und. Interventionsauftrag an die Detektei HELIOS erteilt. Die österreichische Holzhandelsgesellschaft wurde nämlich von den NGOs attackiert, obwohl es die deutsche Konkurrenz war. Die Folgen waren Shitstorms, Markteinbrüche und schmerzhafte Umsatzeinbußen.

Ein HELIOS- Vorausteam begab sich sofort in das rumänische Sibiu und nahm Gespräche mit den Aktivisten auf, die von den Detektiven als Schützenhilfe gewonnen werden konnten.

Ein Observationskommando aus Wien kam drei Tage später an, der Einsatzleiter hatte nach kurzer Planung und Hinzuziehung rumänischer Berufsdetektive seinen Plan.

Nach nur drei Wochen war der Fall gelöst und wurde von den Medien, welche von der Detektei mit Informationen und Fotos direkt ab Quelle versorgt wurden, breit getreten. Der gute Ruf des österreichischen Holzhändlers war wieder hergestellt und das deutsche Unternehmen stellt seinen Naturfrevel ein.

Korruption? Unlauterer Wettbewerb? Illegale Kartellbildung, Preisabsprachen? Die Detektei HELIOS säubert den Markt von illegalen Störfaktoren! Erste Tipps und Kostenschätzung!

Kostenlose Hotline 0800 88 44 44 oder rufen Sie unseren Chefdetektiv Ing. Peter Pokorny direkt auf seinem Privathandy an: 0699 17 33 61 45