Wie Sie als Frau die Ehescheidung überstehen, ohne Ihre Existenz zu verlieren
„Wirklich zu leben – das ist das Allerseltenste auf dieser Welt. Die meisten Menschen existieren nur, sonst nichts.“
Oscar Wilde

Existieren Sie auch in einer Ehe, die nicht mehr funktioniert? In einer Ehe, in der Sie immer wieder enttäuscht, belogen, betrogen und verletzt werden?
Eine Ehescheidung tut immer weh. Doch im Nachhinein fühlt sich die endgültige Trennung als Erleichterung an – wie viele unserer Mandantinnen regelmäßig zu berichten wissen. Fassen Sie den Mut und ziehen Sie einen Schlussstrich.
Wir zeigen Ihnen, wie es klappt, ohne danach auf der Straße zu stehen.
Eine toxische Beziehung endet mit Gewalt und manchmal sogar mit Mord. Doch erfahrungsgemäß beginnt sie immer mit Untreue und Betrug …
Raus aus der Ehehölle!
Bei Ihrer Scheidung geht es um Geld und um die Existenz: um Ihre Existenz!
Und möglicherweise auch um Ihre Kinder!
Es geht um Unterhalt, Abfindung, Vermögensaufteilung, Sorgerecht, Altersvorsorge und letztlich um die Bezahlung der Scheidungskosten. Auch die haben Sie zu bezahlen, wenn Sie den Scheidungsprozess verlieren.
Wie Sie Ihre Scheidung garantiert verlieren
Die Scheidung zu verlieren bedeutet im schlimmsten Fall, dass Sie am Schluss ohne Geld dastehen, ohne Unterhalt und ohne Abfindung. Und dass Sie noch dazu auf den gesamten Scheidungskosten sitzen bleiben. Auf den Gerichtskosten, aber auch auf den Kosten der Rechtsanwälte beider Seiten, die zweifellos einen fünfstelligen Betrag ausmachen. Es gilt das Erfolgshaftungsprinzip gem § 41 Zivilprozessordnung.
Die Scheidung zu verlieren kann am allerschlimmsten auch bedeuten, dass Sie auf der Straße sitzen und bei Null wieder anzufangen müssen – sofern Sie das dann noch können. Wenn Sie die Scheidung verlieren und Ihre Existenz gefährden wollen, brauchen Sie nur folgendes zu tun: Stecken Sie den „Kopf in den Sand“, begehen Sie selbst eine Eheverfehlung, gehen Sie fremd!

Der schlimmste Fehler, den Sie jedoch tun können: Verabsäumen Sie es, rechtzeitig Beweise für Ihr Scheidungsverfahren durch eine Detektei zu organisieren! Wenn Sie ohne rechtssicheren Scheidungsbeweis in den Prozess gehen, dann ist der Zug für Sie endgültig abgefahren.

Ein Scheidungsverfahren ohne Beweis ist, wie in einen Krieg zu ziehen ohne Munition, mit leeren Waffen.
Wie Ihr Scheidungsverfahren ausgehen wird, hängt nicht von Ihrem Glück ab. Glück ist keine Strategie, um einen Gerichtsprozess zu gewinnen. Es hängt auch nicht vom Mitleid oder Wohlwollen des Gerichts ab.
Ausschlaggebend ist allein das, was Sie jetzt, vor der gerichtlichen Scheidungsverhandlung tun oder verabsäumen. Ihr Handeln und Ihre Entschlüsse sind wesentlich dafür, ob Sie Ihre Existenz verlieren, oder beibehalten. Die Scheidung ist die Weichenstellung für Ihr zukünftiges Leben. Mit einem Scheidungsbeweis fährt Ihr Zug entweder in Richtung Sicherheit und Zufriedenheit, oder – ohne Scheidungsbeweis – in Richtung Armut und Not. Die Weichenstellwärterin sind Sie!
Wenn Sie die Scheidung gewinnen wollen, brauchen Sie einen Scheidungsbeweis!
Warum Sie Ihre Ehescheidung unbedingt gewinnen sollten
Die Scheidung zu gewinnen kann für Sie als Frau hingegen bedeuten, dass Sie in Zukunft eine fortlaufende, monatliche Unterhaltszahlung inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten. Denn der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen einen angemessenen Unterhalt oder eine einmalige Abfindung zu gewähren.
Dann ist der Zahltag für die erlittenen Kränkungen gekommen, die finanzielle Genugtuung für die Schmach, die Ihnen Ihr Ex angetan hat, ist nun da.
Der Zahltag kommt aber nur, wenn Sie die Scheidung nicht verlieren. Gewinnen können Sie die Scheidung nur, wenn Sie dem Gericht einen Scheidungsbeweis vorlegen. Das Scheidungsgericht urteilt nur nach Beweislage und für die Beweisführung sind die Scheidungsparteien selbst verantwortlich.
Ein Scheidungsbeweis ist die Dokumentation über das ehewidrige Verhalten Ihres Mannes, rechtskonform durch ein befugtes Detektivunternehmen erstellt. Eine Eheverfehlung ist zumindest der wiederholte vertraute Kontakt zu einer anderen Frau (manchmal auch zu einem anderen Mann). Häufige und vertraute Treffen können bereits einen Scheidungsgrund darstellen.
Der Oberste Gerichtshofs hat unter der Geschäftszahl 6Ob221/19x zu Recht erkannt, dass die Ehegatten neben ihrer gesetzlichen Treupflicht (§ 90 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) auch alles zu unterlassen haben, was auch nur den Anschein eines ehewidrigen Verhältnisses erwecken könnte.
Wenn Sie nur den leisesten Verdacht haben, dass Sie Ihr Mann betrügt, sollten Sie sich als allererstes um einen gerichtstauglichen Scheidungsbeweis kümmern und eine Detektei konsultieren. Denn nur dadurch besteht die Chance, dass er schuldig geschieden wird und Sie die Scheidung gewinnen und nicht leer ausgehen.
Frauen haben einen sechsten Sinn, ein nahezu untrügliches Gespür für die Untreue ihres Partners. In den allermeisten Fällen bestätigt sich ihr Verdacht auch. Denn nichts kommt von ungefähr: Fast immer steckt eine andere, zumeist jüngere Frau (in seltenen Fällen ein anderer Mann) dahinter. Und oft ist diese andere Frau die treibende Kraft in dieser Situation. Aber auch gleichzeitig Ihre Chance, um als Siegerin, zumindest finanziell, aus der Scheidung hervorzugehen.

Was ein gewonnener Scheidungsprozess für Sie als Frau bedeutet:
Wenngleich Geld alleine die persönlichen Verletzungen betrogener Ehefrauen nicht heilen kann, lebt es sich mit einer unbefristeten, monatlichen Unterhaltszahlung inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld leichter, wie als betrogene, verletzte und geschiedene Ehefrau, die einen Job als Hilfskraft annehmen muss.
Abs 1. Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete hat Sicherheit zu leisten, wenn die Gefahr besteht, daß er sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen sucht. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen.
Sie können auch einen einmaligen Geldbetrag fordern, mit dem Sie sich eine neue Existenz aufbauen können. Mit der Abfindung können Sie sich eine neue Wohnung oder etwa ein Geschäft kaufen.
Abs 2. Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
Es gibt Scheidungen, welche anstatt monatlicher Unterhaltszahlungen mit einer Einmalabfindung enden. So etwas fühlt sich an, wie eine Erbschaft.
Beispiel:
Aufgrund eines guten Scheidungsbeweises, der von der Detektei HELIOS auf Basis von Observationsmaßnahmen und Fotodokumentation fachgerecht angefertigt wurde, wurde Ihr Mann schuldig geschieden. Nun ist er Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig.
Wenn Sie selbst kein Einkommen haben, stehen Ihnen, nach der gängigen Rechtspraxis, rund ein Drittel (!) seines Nettoeinkommens zu. Verdient Ihr Mann im Monat z.B. € 4.800,– netto, dann stehen Ihnen € 1.600,– zu, Monat für Monat, plus Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Denkbar wäre dabei auch eine einmalige Abfindungszahlung von z.B. € 250.000,–. Die Alimente der Kinder haben damit nichts zu tun. Diese stehen auf einem anderen Blatt. Wenn Sie ein eigenes Einkommen erhalten, stehen Ihnen 40 Prozent des gemeinsamen Gesamtnettoeinkommens, abzüglich Ihres eigenen Einkommens, zu.
Voraussetzung: Scheidungsbeweis! Denn Ehebruch ist nach wie vor ein Scheidungsgrund.
Ohne Scheidungsbeweis keine gewonnene Scheidung. Ohne gewonnene Scheidung kein Geld.
In der Wertschöpfungskette der Ehescheidung bildet der Berufsdetektiv das Fundament. Die Detektei ist es, die zuständig, befugt und befähigt ist, den Scheidungsbeweis zu erbringen, mit dem Sie Ihre Scheidung gewinnen und dadurch Ihre Existenz retten. Der Scheidungsbeweis wird durch Observation erbracht. Ziel ist es, dem Scheidungsgegner das ehewidrige Verhalten gerichtstauglich und prozessoptimiert nachzuweisen.
Das sieht auch die ständige Rechtsprechung so:
„Der geschädigte Ehegatte ist zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile berechtigt, seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zum Erlangen von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis des Ehegatten zu untermauern.“
Auf Basis des Observationsergebnisses wird dann von der Detektei HELIOS ein Scheidungsbeweis angefertigt, den gute Rechtsanwälte sogleich eins zu eins in die Scheidungsklage übernehmen.
„Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“
(Bertolt Brecht)

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Oft gestellte Fragen und Antworten
§ 49 Ehegesetz
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.
„Die Ehegatten sind nicht nur zur ehelichen Treue verbunden, sondern auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet ist, einen objektiv begründeten Schein ehewidriger Beziehungen zu erwecken.“ Das hat der Oberste Gerichtshof in den letzten Jahrzehnten immer wieder entschieden, zuletzt unter der Geschäftszahl 6Ob221/19x.
Einen „echten“ Unterhalt in der Höhe von ca. 33 Prozent des Nettoeinkommens Ihres Mannes bekommen Sie nur, wenn Ihr Mann schuldig geschieden wird. Und schuldig geschieden wird er nur, wenn er eine schwere Eheverfehlung, wie etwa einen Ehebruch begangen hat. Und einen Ehebruch hat er nur dann begangen, wenn zu dieser Ansicht auch das Gericht kommt. Und das Gericht wird zu dieser Ansicht nur kommen, wenn ein Scheidungsbeweis vorgelegt wird. Kurz: Ohne Scheidungsbeweis kein Unterhalt, ohne Detektei kein Scheidungsbeweis.
„Wenn das Verschulden an der Ehescheidung trifft, wird im Gesetz nicht als Kriterium für die Billigkeitsentscheidung erwähnt. Dennoch hat die Rechtsprechung der Frage des Verschuldens auch bei der Vermögensteilung Bedeutung beigemessen. Vor allem wird dem schuldlosen Teil aus der Erwägung heraus, dass dieser keine einschneidende Änderung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen muss, ein Wahlrecht bei der Vermögensteilung zugestanden. Sie/Er soll also beispielsweise darüber entschieden können, ob sie/er eine Liegenschaft lieber behalten und die/den PartnerIn auszahlen will, oder ob sie/er die Liegenschaft gegen Leistung einer Ausgleichszahlung der/dem anderen übergibt. Der schuldlose Teil soll durch die Aufteilung nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, während der/dem Schuldigen auch eine äußerste Einschränkung ihrer/seiner Lebensverhältnisse zugemutet wird. Dies kann sich auch auf Höhe und Zahlungsmodalitäten (Abstattung in Raten) einer allfälligen Ausgleichszahlung auswirken.“
Ein Scheidungsbeweis ist notwendig für:
- Unterhalt
- Vermögensaufteilung
- Altersabsicherung
Keine Scheidung ohne Beweis! Kein Beweis ohne Detektei HELIOS!
Dazu auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.10.2002 unter der Geschäftszahl 7 Ob 195/02f:
Der geschädigte Ehegatte ist zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile berechtigt, seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zum Erlangen von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis des Ehegatten zu untermauern.
§ 57 Ehegesetz – Fristablauf
(1) Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an.
Mit der Übergabe oder Zustellung des Scheidungsbeweises durch die Detektei an Sie beginnt die sechsmonatige Frist zu laufen.
Dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17.02.1981 unter der Geschäftszahl 4 Ob 67/80
„Der Ehestörer hat unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen alle jene Detektivkosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen.“